"Als Apothekerin ist mein Arbeitsalltag extrem durch regulatorische Anforderungen und komplexe Buchhaltung geprägt. Ich schätze es sehr, dass die Kanzlei mir hier den Rücken freihält. Die Beratung ist fundiert und proaktiv, sodass ich mich voll und ganz auf meine Kunden konzentrieren kann. Ein Steuerberater, der die speziellen Bedürfnisse einer Apotheke wirklich versteht."
Steuerberatung mit Tiefgang
Wir begleiten GmbHs, Personengesellschaften und anspruchsvolle Freiberufler in Österreich mit einer einzigartigen Kombination aus steuerlicher Expertise und rechtlicher Weitsicht. Damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können, während wir Ihre Finanzen optimieren.
Mitarbeiter
betreute Unternehmen in Österreich
Bundesländer
Jahre Erfahrung in Steuerberatung
Unsere Expertise
Steuerberatung mit juristischem Tiefgang
Buchhaltung
Buchhaltung & Belegmanagement
Wir übernehmen Ihre laufende Finanzbuchhaltung – inklusive digitaler Belegerfassung, revisionssicherer Ablage und monatlichem Reporting. So haben Sie Ihre Zahlen jederzeit aktuell im Blick.
- Laufende Finanzbuchhaltung in BMD NTCS
- KI-gestützte Belegverarbeitung mit Finmatics
- Monatliches Reporting & Umsatzsteuer-Voranmeldung
Lohnverrechnung
Lohn- & Personalverrechnung
Vom ersten Dienstvertrag bis zur Lohnabgabenprüfung: Wir übernehmen die monatliche Lohnverrechnung und behalten kollektivvertragliche Änderungen, Sozialversicherungsgrenzen und Steuerneuerungen für Sie im Blick.
- Monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnung
- ÖGK-Anmeldungen, mBGM, Lohnzettel L16
- Beratung zu Pendlerpauschale, Sachbezügen, Geringfügigkeit
Jahresabschluss
Jahresabschluss & Steuererklärungen
Wir erstellen Ihre Bilanz nach UGB sowie sämtliche Unternehmens- und Gesellschafter-Steuererklärungen – fristgerecht, bescheidkonform und mit Blick auf Optimierungspotenziale. Auf Wunsch inkl. Offenlegung beim Firmenbuch.
- Bilanz nach UGB / Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
- Körperschaft-, Einkommen-, Umsatz- und Kommunalsteuer
- Offenlegung beim Firmenbuch (JAb 4.0)
Steuerberatung
Laufende Steuerberatung
Steuerberatung ist mehr als die Rückschau auf das vergangene Jahr. Wir denken vorausschauend mit – bei Investitionen, Abschreibungen, Mitarbeiter-Benefits und Geschäftsführer-Bezügen.
- Steueroptimierung & Liquiditätsplanung
- Investitions- und Gewinnfreibetrag, AfA-Strategien
- Beratung zu Geschäftsführerbezügen & Ausschüttungen
Gesellschaftsstruktur
Gesellschaftsstruktur & Umgründung
Ob Holding-Aufbau, Einbringung nach Art. III UmgrStG, Spaltung oder Wechsel zur FlexCo: Wir analysieren Ihre Struktur, zeigen die steuerlich sinnvolle Variante und begleiten die Umsetzung mit Notar oder Rechtsanwalt.
- Holding-Strukturen & Beteiligungsertragsbefreiung
- Umgründungen (Einbringung, Spaltung, Verschmelzung)
- Rechtsformwechsel GmbH, Mitarbeiterbeteiligung
Insolvenz- & Sanierungsberatung
Insolvenzrecht & Sanierung
In wirtschaftlich kritischen Phasen zählt jeder Tag. Wir analysieren Ihre Liquiditäts- und Fortbestandsprognose, prüfen die Voraussetzungen für ein Sanierungsverfahren und begleiten Sie diskret durch außergerichtliche Sanierung oder gerichtliches Verfahren.
- Fortbestandsprognose & Liquiditätsanalyse
- Sanierungsverfahren mit/ohne Eigenverwaltung
- Begleitung als gerichtlich beeideter Sachverständiger
Seit 2006 an Ihrer Seite
Wir wissen, für wen wir arbeiten.
Wir betreuen ausschließlich arbeitsteilig organisierte Unternehmen mit 1 bis 50 Mitarbeitern – GmbH, KG, OG – sowie Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte und Ziviltechniker. Wir bearbeiten keine reinen Arbeitnehmerveranlagungen und keine Ein-Personen-Unternehmen. Diese Fokussierung ist kein Nachteil für Sie, sondern Ihr direkter Vorteil: Unser gesamtes Team, unsere Software und unsere Prozesse sind exakt auf die steuerlichen Themen Ihrer Unternehmensgröße und Rechtsform ausgerichtet.
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Spezialisierung auf Kapital- und Personengesellschaften (GmbH, KG, OG)
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Fokus auf arbeitsteilig organisierte Unternehmen mit 1 bis 50 Mitarbeitern
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Betreuung von Freiberuflern – Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker
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Bewusst keine Ein-Personen-Unternehmen und keine reinen Arbeitnehmerveranlagungen
Seit 2006 an Ihrer Seite
Krisen erkennen, Unternehmen retten
Wirtschaftliche Schieflagen entstehen selten von einem Tag auf den anderen – aber sie eskalieren schnell, wenn niemand rechtzeitig gegensteuert. Wir analysieren Ihre Liquiditäts- und Fortbestandsprognose, prüfen die Voraussetzungen für eine außergerichtliche Sanierung oder ein Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung und begleiten Sie Schritt für Schritt durch die richtigen Maßnahmen. Diskretion und Geschwindigkeit sind dabei selbstverständlich.
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Frühwarnsystem & Liquiditätsanalyse vor der Krise
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Fortbestandsprognose
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Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung
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Außergerichtlicher Ausgleich & stille Sanierung
Ihre Vorteile durch unsere digitale Kanzlei
Sechs spürbare Vorteile, wenn Sie mit uns arbeiten.
Belege per App – jederzeit, von überall
Sie scannen Eingangsrechnungen einfach mit dem Smartphone oder leiten sie per E-Mail an Ihre persönliche Belegadresse weiter. Unsere KI-gestützte Belegerfassung erkennt Lieferant, Betrag und Konto automatisch.
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Eigene Mandanten-App für Belegerfassung
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Automatische Vorkontierung mit Finmatics
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Keine Schuhkartons, kein Papier, keine Sortierarbeit
Ihre Zahlen rund um die Uhr im Zugriff
Über das verschlüsselte Mandantenportal sehen Sie Ihre offenen Posten, die Saldenliste, Auswertungen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen jederzeit – nicht nur einmal im Quartal, wenn die Buchhaltung fertig ist.
- Mandantenportal mit 24/7-Zugriff
- BWA, OP-Liste, Salden in Echtzeit
- Mobile, Desktop, Tablet – auf jedem Gerät
Persönliche Beratung – auch ohne Anfahrt
Antworten innerhalb von 24 Stunden
Anfragen versanden bei uns nicht im E-Mail-Postfach. Über unser Ticketsystem ist sichergestellt, dass jede Anfrage einer fixen Zuständigkeit zugeordnet ist – und Sie wissen jederzeit, wer gerade für Sie arbeitet.
- Strukturiertes Ticketsystem (HaloPSA)
- Klare Zuständigkeit pro Mandant
- Servicezeiten-Garantie für Ihre Anfragen
Bescheide, Bilanzen, Verträge – revisionssicher digital
Alle wichtigen Dokumente liegen verschlüsselt in der Cloud, sind durchsuchbar und jederzeit abrufbar. Kein Suchen mehr im Aktenschrank, kein „können Sie mir das nochmal mailen?".
- Revisionssichere Ablage in DocuWare Cloud
- Volltextsuche über alle Bescheide & Belege
- Datenhaltung in zertifizierten EU-Rechenzentren
Höchste Datensicherheit nach DSGVO
Ihre Unternehmenszahlen sind sensibel – wir behandeln sie entsprechend. Verschlüsselte Übertragung, Zwei-Faktor-Authentifizierung, EU-Server und regelmäßige externe Sicherheitsaudits sind bei uns Standard.
- Ende-zu-Ende-verschlüsselte Datenübermittlung
- Zwei-Faktor-Authentifizierung für alle Zugriffe
- Datenhaltung ausschließlich in der EU
Kundenstimmen
Das sagen unsere Mandanten
"Für unser Handelsunternehmen brauchen wir eine Steuerberatung, die schnell und lösungsorientiert agiert – besonders bei saisonalen Schwankungen und Lagerbewertungen. Hier werden wir nicht nur verwaltet, sondern unternehmerisch unterstützt. Die Zusammenarbeit ist unkompliziert, effizient und immer auf Augenhöhe. Genau die Unterstützung, die wir für unser Wachstum brauchen."
Zufriedener Mandant seit 2018
Markus Schneider, Geschäftsführer
"In der Logistikbranche zählt jede Minute. Unsere steuerlichen Angelegenheiten sind dank der Kanzlei immer top organisiert, auch bei komplexen Fragestellungen rund um grenzüberschreitende Transporte. Was ich besonders schätze: Man nimmt sich Zeit für persönliche Erklärungen, anstatt mich mit fachchinesischem Jargon zu überhäufen. Menschlich und fachlich eine klare Empfehlung!"
Zufriedener Mandant seit 2016
Thomas Fischer, Inhaber
6 Gründe für Ihre Zusammenarbeit mit Fiduzia:
Steuerberatungskanzleien gibt es viele. Vier Gründe, warum sich unsere Mandanten gerade für Fiduzia entschieden haben – und seit Jahren bleiben.
Wir wissen, für wen wir arbeiten
Wir betreuen ausschließlich arbeitsteilig organisierte Unternehmen mit 1 bis 50 Mitarbeitern – GmbH, KG, OG – sowie Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte und Ziviltechniker. Diese klare Fokussierung ist Ihr direkter Vorteil: Unser gesamtes Team, unsere Software und unsere Prozesse sind exakt auf die steuerlichen Themen Ihrer Unternehmensgröße und Rechtsform ausgerichtet.
Standort Steiermark, Mandanten in ganz Österreich
Mit unseren digitalen Kanzleiprozessen sind wir für Sie genauso gut erreichbar, ob Sie in Wien, Innsbruck, Klagenfurt oder gleich um die Ecke in Söding sitzen. Belege laden Sie verschlüsselt hoch, Auswertungen sind 24/7 in der Cloud verfügbar, Beratung findet als Videogespräch oder vor Ort statt – Sie entscheiden, was zeitlich besser passt.
Eine Kanzlei für alle wirtschaftstreuhänderischen Themen
Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschluss, Steuererklärungen, Gesellschaftsstruktur, Insolvenz- und Sanierungsberatung: Sie haben einen Ansprechpartner für sämtliche Disziplinen, statt mit drei verschiedenen Dienstleistern zu arbeiten. Das verkürzt Wege, vermeidet Schnittstellenfehler und gibt Ihnen ein konsistentes Bild über alle steuerrelevanten Vorgänge.
.Sie kennen Ihr Team. Wir kennen Ihr Unternehmen.
Mit 15 Mitarbeitern in flacher Struktur sind Sie bei uns weder Nummer noch „Akt". Sie haben eine fixe persönliche Zuständigkeit für die laufenden Themen und einen direkten Draht zu Mag. Dr. Gerwin Kürzl in allen strategischen Fragen. Verbindliche Antwortzeiten und klare Eskalationspfade sind für uns nicht Premium-Service, sondern Standard.
Wir denken weiter als bis zur nächsten Bilanz
Steuerberatung ist für uns mehr als die fristgerechte Erstellung von Erklärungen. Wir analysieren Ihre Zahlen quartalsweise, weisen aktiv auf Optimierungspotenziale hin und denken bei Investitionen, Geschäftsführer-Bezügen und Gesellschaftsstrukturen vorausschauend mit. So vermeiden Sie steuerliche Überraschungen am Jahresende und nutzen Gestaltungsspielräume, bevor sie verstreichen.
Auch in schwierigen Phasen an Ihrer Seite
Wirtschaftliche Schieflagen kündigen sich oft Monate im Voraus an. Wir erkennen Frühwarnzeichen in Ihren Zahlen, erstellen Liquiditäts- und Fortbestandsprognosen und begleiten Sie – falls nötig – diskret durch außergerichtliche Sanierung oder Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung.
FAQ – Steuern und Sozialversicherung
Betriebsausgaben – was kann abgesetzt werden? (Stand 2026)
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs 4 EStG 1988). Sie kürzen den steuerlichen Gewinn. Eine Überprüfung unter dem Aspekt der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit oder Angemessenheit ist grundsätzlich nicht vorzunehmen – auch unzweckmäßige oder vermeidbare Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb sind grundsätzlich abzugsfähig.
Ausnahme: Angemessenheitsprüfung bei Luxusgütern
Nur ausnahmsweise ist bei folgenden Wirtschaftsgütern eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen (§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 – die Aufzählung ist abschließend):
- Personen- und Kombinationskraftwagen
- Personenluftfahrzeuge
- Sport- und Luxusboote
- Jagden
- geknüpfte Teppiche
- Tapisserien
- Antiquitäten
Soweit die Aufwendungen die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessene Höhe übersteigen, sind sie nicht abzugsfähig; der angemessene Teil bleibt absetzbar. Maßstab ist die Verkehrsauffassung, unabhängig vom betrieblichen oder gesellschaftlichen Status.
Für Personen- und Kombinationskraftwagen gilt eine Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro (Anschaffungskosten inklusive USt und NoVA; PKW-Angemessenheitsverordnung). Übersteigende Anteile ("Luxustangente") sind anteilig auszuscheiden – das gilt auch bei Leasing und bei Elektrofahrzeugen.
Dienen die genannten Güter unmittelbar dem Betriebszweck (z. B. Antiquitäten und geknüpfte Teppiche im Schlosshotel), entfällt die Angemessenheitsprüfung.
Aufwendungen der privaten Lebensführung
Aufwendungen, die typischerweise die private Lebensführung betreffen, sind grundsätzlich nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 – sogenanntes Aufteilungsverbot). Sie können nur dann abgesetzt werden, wenn die betriebliche oder berufliche Veranlassung im konkreten Fall eindeutig im Vordergrund steht und eine private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung ist.
Ausgaben vor der Betriebseröffnung
Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorbereitenden (vorweggenommenen) Betriebsausgaben. Voraussetzung ist eine erkennbare, zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung; die Eröffnungsabsicht ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (z. B. Gewerbeanmeldung, Schriftverkehr mit potenziellen Geschäftspartnern, Einreichpläne, Finanzierungsvereinbarungen). Typische Beispiele sind Reisekosten, Beratungskosten oder Telefonkosten.
Stand: 2026. Dieser Beitrag bietet einen ersten Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung.
Bewirtungskosten – was ist abzugsfähig?
Für die Behandlung von Bewirtungskosten kann keine allgemeine Aussage über die Abzugsfähigkeit getroffen werden. Vielmehr ist zwischen drei Fällen zu unterscheiden: zur Gänze abzugsfähig, 50%iges Abzugsverbot und zur Gänze nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988). Maßgeblich ist immer der konkrete Anlass und das Ausmaß der Repräsentationskomponente.
Zur Gänze abzugsfähig
Die gesamten Kosten sind abzugsfähig, wenn
- die Bewirtung unmittelbarer Bestandteil der Leistung ist oder unmittelbar im Zusammenhang mit einer Leistung steht,
- die Bewirtung Entgeltcharakter hat und
- die Bewirtung nahezu keine Repräsentationskomponente aufweist.
Beispiele:
- Unmittelbarer Bestandteil der Leistung: Verpflegung während einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis inkludiert sind.
- Entgeltcharakter: Freiberufliche Geschäftsvermittlerinnen und Geschäftsvermittler erhalten für eine erfolgreiche Geschäftsvermittlung eine Reise als Anerkennung (Incentive-Reise).
- Ohne Repräsentationskomponente: Bewirtung im Zusammenhang mit einer Betriebsbesichtigung, wenn fast ausschließlich betriebliche Gründe oder Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind (z. B. man will aus der Besuchergruppe künftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werben; der Betrieb will mit seinen Produkten und seinem Know-how werben und durch die Bewirtung eine angenehme Atmosphäre schaffen).
50%ige Kürzung
Zu einer 50%igen Kürzung kommt es bei werbewirksamen Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter Repräsentationskomponente, wenn die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt und die Bewirtung der Werbung dient.
Beispiel: Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses.
Das Arbeitsessen kann zwar nur zu 50 % als Betriebsausgabe abgesetzt werden, der Vorsteuerabzug steht jedoch zur Gänze (100 %) zu – die ertragsteuerliche 50%-Kürzung wirkt sich auf die Vorsteuer nicht aus. Voraussetzung ist, dass nachgewiesen werden kann, dass die Bewirtung weitaus überwiegend Werbezwecken diente. Ein tatsächlicher Geschäftsabschluss ist dafür nicht erforderlich.
Zur Gänze nicht abzugsfähig
Die Bewirtung von Geschäftsfreundinnen und Geschäftsfreunden ist grundsätzlich als Repräsentationsaufwand anzusehen und fällt zur Gänze unter das Abzugsverbot. Für solche zur Gänze nicht abzugsfähigen Bewirtungen steht auch kein Vorsteuerabzug zu (die Leistung gilt umsatzsteuerlich als nicht für das Unternehmen ausgeführt).
Beispiele: Bewirtung im Haushalt der Unternehmerin bzw. des Unternehmers; Bewirtung im Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von Vergnügungsetablissements, Casinos oder gesellschaftlichen Veranstaltungen (Bälle, Essen nach Konzerten oder Theater); Feiern wie Dienstjubiläen oder Geburtstage, auch wenn Kundinnen, Kunden oder Geschäftspartner geladen sind.
Dokumentation
Die Anerkennung von Bewirtungskosten ist ein häufiger Streitpunkt bei Betriebsprüfungen. Der Werbezweck und das Überwiegen der betrieblichen Veranlassung sind nachzuweisen – am besten durch einen Vermerk auf dem Beleg mit Datum, Anlass, dargelegten Produkt-/Leistungsinformationen, teilnehmenden Personen samt Unternehmen und Funktion sowie dem angestrebten Geschäft. Der Nachweis ist für jede einzelne Bewirtung gesondert zu führen.
Stand: 2026. Dieser Beitrag bietet einen ersten Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer müssen noch vor Arbeitsantritt – auch bei fallweiser Beschäftigung – beim zuständigen Sozialversicherungsträger (Österreichische Gesundheitskasse) via ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) angemeldet werden.
Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, eine sogenannte Vor-Ort-Anmeldung vor Arbeitsantritt zu erstatten. Dabei ist allerdings die Voraussetzung, dass
- nachweisbar ein wesentlicher Teil der Datenfernübertragungseinrichtung für längere Zeit ausgefallen ist oder
- die meldepflichtige Stelle nachweisbar über keinen PC und keinen Internetzugang verfügt und auch die Lohnverrechnung nicht von anderer Stelle wie z. B. einem Steuerberater mit entsprechender Ausstattung durchgeführt wird oder
- die meldepflichtige Stelle die Lohnverrechnung von einer anderen Stelle (z. B. Steuerberater) durchführen lässt und diese nicht mehr erreichbar ist (z. B. bei Arbeitsaufnahme außerhalb der Bürozeiten des Steuerberaters) oder
- der Beschäftigte in einer Betriebsstätte des Dienstgebers aufgenommen wird und dort keine entsprechende EDV-Ausstattung zur Verfügung steht.
Erfolgte eine Vor-Ort-Anmeldung aufgrund einer kurzfristigen Ausnahmesituation ist die Anmeldung jedenfalls binnen sieben Tagen nach dem Beginn der Pflichtversicherung in elektronischer Form nachzuholen.
Verstoß gegen die Meldebestimmung
Liegt keine korrekte Anmeldung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vor, kommt es im Falle einer Kontrolle der Prüforgane des Bundes oder der Sozialversicherung zu einer Anzeige. Die Geldstrafen reichen von € 730,00 bis zu € 2.180,00, im Wiederholungsfall bis zu € 5.000,00 pro Vergehen. Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen.
Bei erstmaligem Verstoß, geringfügigen Abweichungen und unbedeutenden Folgen kann die Geldstrafe auf € 365,00 herabgesetzt werden.
Ferner können bei Nichteinhaltung der Meldefristen Beitragszuschläge, Ordnungsbeiträge oder Verzugszinsen angelastet werden.
Es können auch dann schon steuerlich abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, wenn zum Zahlungszeitpunkt noch keine Einnahmen zufließen (Vorwerbungskosten). Die künftige Vermietung muss jedoch mit ziemlicher Sicherheit feststehen (z. B. mit der bzw. dem zukünftigen Mieterin bzw. Mieter ist bereits ein bindender Vertrag abgeschlossen worden).
Die Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur ausnahmsweise dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Die Beurteilung dessen, erfolgt im Einzelfall nach dem typischen Berufsbild und einer wertenden Gewichtung aller Tätigkeitskomponenten. Beispiele für Tätigkeiten, deren Mittelpunkt (Schwerpunkt) jedenfalls außerhalb eines häuslichen Arbeitszimmers liegt: Lehrerinnen und Lehrer, Vortragende, darstellende Künstlerinnen und Künstler, Richterinnen und Richter, Politikerinnen und Politiker.
Nicht unter die „“steuerliche“ Definition von einem Arbeitszimmer fallen alle Räume, die aufgrund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung von vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre des Steuerpflichtigen zugeordnet werden können. Darunter fallen z. B. schallgeschützte Musikproberäume, Film- und Tonaufnahmestudios.
Ein Arbeitsplatzpauschale kann für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Dabei sind folgende Voraussetzungen und Bestimmungen zu beachten:
Das Arbeitsplatzpauschale steht nur zu, wenn zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung von Aufwendungen entsprechend den bestehenden steuerlichen Regelungen für ein Arbeitszimmer schließt das Arbeitsplatzpauschale aus.
Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.
Das Arbeitsplatzpauschale beträgt für ein Wirtschaftsjahr:
- € 1.200,00 pro Jahr, wenn im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (aktives Dienstverhältnis oder betriebliche Tätigkeit) von mehr als € 13.308,00 (Wert 2025, in 2024 € 12.816,00) erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Mit diesem Arbeitsplatzpauschale werden sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, berücksichtigt.
- € 300,00 pro Jahr, wenn im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 13.308,00 (Wert 2025, in 2024 € 12.816,00) erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt € 300,00 (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (keine Aufteilung).
Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder bei Wegfall einer Voraussetzung ist für jeden Monat ein Zwölftel des maßgebenden Pauschalbetrags anzusetzen. Eine Kombination mit der gesetzlichen Basispauschalierung bzw. mit der Kleinunternehmerpauschalierung ist möglich.
Laut Bundesabgabenordnung müssen Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke grundsätzlich sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt zu laufen am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden.
Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Diese Informationen geben einen grundlegenden Überblick zu Aufbewahrungsfristen in Steuergesetzen. Weitere Normen sind zu beachten (wie z. B. für die digitale Belegaufbewahrung).
Verlängerte Aufbewahrungspflicht
Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:
- Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die bestimmte Grundstücke betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.
- 10 Jahre z. B. für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme der sogenannten One-Stop-Shops zu führen sind.
- Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden.
- Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).
Für bestimmte Unterlagen und Belege (z. B. für sogenannte steuerliche Dauersachverhalte wie etwa Verlustabzüge) empfiehlt sich eine Aufbewahrung über die oben genannten Fristen hinaus.
Betriebsprüfungen zehn Jahre zurück
Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben.
Elektronische Rechnungen
Bei elektronischen Rechnungen müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist gewährleistet werden.
Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie
Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.
Mit Stichtag 1. Jänner 2014 wurde eine fiktive Pension berechnet. Die Grundlage dafür bilden alle Versicherungszeiten, die bis zum Ende des Jahres 2013 erworben wurden.
Diese sogenannte Konto-Erst-Gutschrift wird in das neue Pensionskonto übertragen. Seit Juni 2014 werden die Konto-Erst-Gutschriften an alle Versicherten versendet.
Genauere Informationen über Ihr persönliches Pensionskonto erhalten Sie hier: www.neuespensionskonto.at
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Mo-Do: 7:00 - 16:00 Uhr, Fr 07.00 - 13.00
